Inhalt
- Geltungsbereich
- Vertragsschluss
- Leistungsumfang
- Räum- und Streuzeiten
- Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Grenzen der Leistung
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Vertragslaufzeit und Kündigung
- Haftung
- Versicherung
- Dokumentation
- Einsatz von Subunternehmern
- Datenschutz
- Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Winterdienstleistungen zwischen FROSTFIX-SERVICE, im Folgenden „Auftragnehmer“, und dem Auftraggeber.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Auftragnehmer auf Grundlage dieser Bedingungen nicht.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Nach Besichtigung des Objekts unterbreitet der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot. Der Vertrag kommt durch die Annahme dieses Angebots in Textform zustande.
(3) Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 14 Tage ab Zugang gebunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Winterdienstleistungen auf den im Vertrag bezeichneten Flächen. Der genaue Umfang ergibt sich aus dem Vertrag und dem beigefügten Flächenplan.
(2) Der Leistungsumfang kann umfassen:
- Räumen von Schnee auf Gehwegen, Zufahrten und Parkflächen
- Streuen von Auftausalz oder abstumpfenden Mitteln bei Glätte
- Kontrollfahrten bei anhaltendem Schneefall
- Beseitigung von Eisbildung im vereinbarten Umfang
(3) Nicht geschuldet sind Leistungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurden, insbesondere das Abtragen von Dachlawinen, das Entfernen von Eiszapfen sowie der Abtransport von Schnee, sofern hierfür keine gesonderte Vereinbarung besteht.
(4) Der Auftragnehmer schuldet ein Tätigwerden nach den Regeln der Verkehrssicherung, nicht jedoch die durchgehende vollständige Schnee- und Eisfreiheit der Flächen. Eine solche ist bei anhaltendem Niederschlag technisch nicht erreichbar.
§ 4 Räum- und Streuzeiten
(1) Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer die Leistungen werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr.
(2) Der Auftragnehmer beginnt die Einsätze so rechtzeitig, dass die Flächen zu den genannten Zeiten geräumt und gestreut sind.
(3) Maßgeblich sind die für das jeweilige Objekt geltenden kommunalen Satzungen. Weichen diese von den vorgenannten Zeiten ab, gehen sie vor. Für Filderstadt ist die jeweils gültige Satzung der Stadt Filderstadt zu beachten.
(4) Außerhalb der vereinbarten Zeiten besteht keine Räum- und Streupflicht des Auftragnehmers, sofern kein gesonderter Bereitschaftsdienst vereinbart ist.
§ 5 Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
(1) Mit Abschluss des Vertrags überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ihm obliegende Räum- und Streupflicht für die vertraglich bezeichneten Flächen innerhalb der vereinbarten Zeiten. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an.
(2) Die Übertragung befreit den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung stichprobenartig zu überwachen. Diese Kontrollpflicht bleibt nach der Rechtsprechung beim Auftraggeber bestehen.
(3) Erkennt der Auftraggeber, dass der Winterdienst nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und bei akuter Gefahr eigene Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Flächen, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind, verbleiben in der Verantwortung des Auftraggebers.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass
- die zu bearbeitenden Flächen zu den Einsatzzeiten frei zugänglich und befahrbar sind,
- Fahrzeuge, Container, Fahrräder und sonstige Gegenstände die Räumung nicht behindern,
- eine geeignete Fläche zur Ablagerung des geräumten Schnees zur Verfügung steht,
- Zufahrtsberechtigungen, Schlüssel oder Codes rechtzeitig vor Saisonbeginn übergeben werden,
- Besonderheiten der Fläche wie Gefällen, Schächte, Abdeckungen, empfindliche Beläge oder Bepflanzungen vorab schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Kann die Leistung wegen fehlender Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, entfällt insoweit die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Eine Haftung des Auftragnehmers für hierdurch entstehende Schäden ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen, welche die Leistungserbringung betreffen, insbesondere über bauliche Veränderungen der Flächen.
§ 7 Grenzen der Leistung
(1) Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, insbesondere extremem Dauerschneefall, Eisregen oder Schneeverwehungen, kann sich die Leistungserbringung verzögern. Der Auftragnehmer wird die Leistung in diesem Fall so schnell wie möglich nachholen und den Auftraggeber informieren.
(2) Bei gefrierendem Regen sowie bei Temperaturen, bei denen Auftaumittel unwirksam werden, ist eine vollständige Beseitigung der Glätte technisch nicht möglich. Eine Haftung für die dennoch verbleibende Glätte ist insoweit ausgeschlossen.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Anordnungen sowie Streiks befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Möglich sind eine Saisonpauschale oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Einsatz.
(2) Bei einer Saisonpauschale besteht der Vergütungsanspruch unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Einsätze, da der Auftragnehmer über die gesamte Laufzeit Personal und Gerät vorhält.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
(5) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG. Alle Preise verstehen sich daher als Endpreise; Umsatzsteuer wird nicht berechnet und in Rechnungen nicht ausgewiesen.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die Wintersaison vom 1. November bis zum 31. März geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils eine weitere Saison, wenn er nicht bis zum 30. September des jeweiligen Jahres in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung erheblich in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten wiederholt verletzt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 6 verletzt hat.
(6) Schäden an Flächen, Belägen oder Bepflanzungen, die durch den bestimmungsgemäßen Einsatz von Räumgerät oder Streumitteln entstehen, begründen keine Haftung, sofern der Auftraggeber auf Besonderheiten der Fläche nicht nach § 6 Abs. 1 hingewiesen hat.
§ 11 Versicherung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens zu Beginn der Leistungserbringung eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die Schäden aus der Erbringung von Winterdienstleistungen abdeckt, und diese für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Auftragnehmer das Bestehen des Versicherungsschutzes und die vereinbarte Deckungssumme durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nach.
§ 12 Dokumentation
(1) Der Auftragnehmer dokumentiert jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, bearbeiteter Fläche und verwendetem Streumittel.
(2) Der Auftraggeber erhält die Dokumentation auf Wunsch nach jedem Einsatz, andernfalls in einer Zusammenstellung zum Monatsende.
(3) Die Dokumentation wird für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen aufbewahrt und dient beiden Seiten im Streitfall als Nachweis.
§ 13 Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten geeignete Subunternehmer einzusetzen.
(2) Für deren Leistungen haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Handeln.
§ 14 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026